Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung im Sinn des § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, so hat das Gericht, das die Abschreibung vornehmen soll, auch über die Zuschreibung zu entscheiden. Hätten beide Gerichte eine Abschreibung vorzunehmen, so ist jenes dieser Gerichte für sämtliche Ab- und Zuschreibungen zuständig, bei dem der Antrag gestellt wird.
Rückverweise
GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 30 Inkrafttreten
…3) §§ 2a bis 2c, 4, 5 Abs. 6, § 6 Abs. 2, §§ 8a, 10, 18a bis 18c, 24a bis 24c, 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in…
§ 24c Bücherliche Einheit
…die Abschreibung einzelner Grundstücksteile aus einer Eisenbahneinlage und deren Zuschreibung in das allgemeine Grundbuch ist jedoch das Grundbuchsgericht als Abschreibegericht im Sinn des § 18c zuständig, in dessen Sprengel sich der abzuschreibende Grundstücksteil befindet. (3) In der Grundstücksdatenbank ist sicherzustellen, dass alle zu einer bestimmten bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen gemeinsam…