§ 17 Berichtigung von Fehlern
In Kraft seit 01. Januar 1981
Up-to-date
GUG
Gliederung
2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
§ 17 Berichtigung von Fehlern
Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen ein Fehler auf, so ist § 104 Abs. 3 GBG 1955 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise