Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen ein Fehler auf, so ist § 104 Abs. 3 GBG 1955 sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
…97, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert: "Das Begehren der Antragstellerin, gemäß § 17 GUG iVm § 104 GBG anzuordnen, daß das zu TZ 5331/1995 zugunsten der Antragstellerin an Teilen der Liegenschaft EZ ***** GB ***** begründete Zwangspfandrecht im Rang TZ…