§ 15 Berichtigung des Lastenblatts
In Kraft seit 01. Januar 1981
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GUG
Gliederung
2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
§ 15 Berichtigung des Lastenblatts
Die Bezeichnung des belasteten Miteigentumsanteils in einer Eintragung im Lastenblatt ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu berichtigen, wenn sich diese Bezeichnung auf Grund einer Eintragung in das Eigentumsblatt ändert. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hiefür nicht erforderlich.
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