Die Tagebuchzahl unerledigter Grundbuchsstücke ist unter Beifügung der Jahreszahl in der Aufschrift der Einlage, in der eine Eintragung stattfinden soll, als Plombe ersichtlich zu machen.
Rückverweise
…Dass Grundbuchsgesuche schon aufgrund des Rangprinzips in der zeitlichen Abfolge ihres Einlangens abzuarbeiten sind, versteht sich von selbst. Dem dient die Plombierung (vgl § 11 GUG, zur Plombe vgl Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht² § 83 GBG Rz 16 ff) . Hier wurde das Eigentumsrecht der Rechtsnachfolgerin der 16. …
…frühere Tagebuchzahl) zu sichern, gibt es keine Rechtsgrundlage. Zur Wiederherstellung der bei Einlangen der Eingabe gesetzten und in der Folge wieder gelöschten Plombe (§ 11 GUG; siehe § 454 Abs 1, § 456 Geo) besteht daher kein Anlass.…