§ 98 Geschäftsstelle
In Kraft seit 17. November 2004
Up-to-date
Für die laufenden Geschäfte der Kommission und ihrer Ausschüsse ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden