§ 90 Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen
In Kraft seit 17. November 2004
Up-to-date
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für dessen Vertretung zu sorgen.
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