§ 82 Vorsitzender
In Kraft seit 17. November 2004
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GTG
Gliederung
V. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch
§ 82 Vorsitzender
Der Vorsitzende der Kommission ist der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der stellvertretende Vorsitzende ist der Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
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