GTG
Gliederung
IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
§ 79l
Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch Einwirkungen im Sinn des § 79k sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schaden eingetreten ist.
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