§ 79i Sonstige Ersatzansprüche
In Kraft seit 01. Oktober 1998
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§ 79i Sonstige Ersatzansprüche — GTG
Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.
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