§ 79i Sonstige Ersatzansprüche
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
GTG
Gliederung
IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
§ 79i Sonstige Ersatzansprüche
Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden