§ 64 Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn
In Kraft seit 01. Februar 2022
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GTG
Gliederung
IV. ABSCHNITT Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
§ 64 Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn
Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.
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