§ 62a Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen
In Kraft seit 01. Dezember 2004
Up-to-date
GVO, die für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden