§ 59 Berechtigungsumfang
In Kraft seit 01. Dezember 2004
Up-to-date
Die Abgabe und die Verwendung von Erzeugnissen (§ 54 Abs. 1), deren In-Verkehr-Bringen gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt ist, bedarf im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Genehmigung keiner weiteren Genehmigung nach diesem Bundesgesetz.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden