Der Betreiber hat die Durchführung
1. erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,
2. erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,
3. weiterer Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,
4. erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage,
5. weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und
6. weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer Kopie vorzulegen.
Rückverweise
Systemverordnung 2002
§ 4 Übergangsbestimmung
… 2 zu einer Erhöhung der Sicherheitsstufe, so hat der Betreiber spätestens innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erforderlichenfalls eine Anmeldung gemäß § 19 GTG vorzunehmen oder eine Genehmigung gemäß § 20 GTG zu beantragen. (4) Der Betreiber hat bei Arbeiten oder Arbeitsreihen mit GVO die gemäß §§…