§ 110 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
In Kraft seit 01. Januar 1995
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GTG
Gliederung
XII. ABSCHNITT Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 110 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Vorschriften in ihrer Geltung nicht berührt.
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