§ 5 Rolle
In Kraft seit 30. September 2024
Up-to-date
(1) Nachweis und Prüfung der Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern haben gemäß § 4 Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 mit Verordnung diese Rollen festzulegen.
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