§ 31 Vollziehung
In Kraft seit 30. September 2024
Up-to-date
§ 31 Vollziehung — GTelG 2012
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin betraut.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden