GTelG 2012
Gliederung
6. Abschnitt: Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
3. Unterabschnitt EU-Patientenkurzakte
§ 24s Allgemeine Bestimmungen zur EU-Patientenkurzakte
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte gemäß § 2 Abs. 2 Z 28 einzurichten und zu betreiben. Die grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß § 3 Z 15 G-ZG.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle hat seine/ihre Aufgaben gemäß § 24j Abs. 3 für den Abruf der EU-Patientenkurzakte zu erfüllen.
(3) Im Rahmen der EU-Patientenkurzakte dürfen (sofern vorhanden und zutreffend) die folgenden Datenarten verarbeitet werden:
1. Angaben zur natürlichen Person (inklusive Identitätsdaten, Kontaktdaten, Angaben zur Versicherung),
2. Allergien,
3. Medizinische Warnungen,
4. Informationen über Impfungen/Prophylaxen, gegebenenfalls in Form eines Impfausweises,
5. Medizinische Probleme (aktuelle, gelöste, abgeschlossene oder inaktive Probleme, auch in einer internationalen Kodierung zur Klassifizierung),
6. Informationen in Textform zur medizinischen Vorgeschichte,
7. Medizinprodukte und Implantate,
8. Medizinische Verfahren oder Pflegeverfahren,
10 Derzeitige und frühere Medikation,
11. Gesundheitsrelevante Beobachtungen zum sozialen Hintergrund (Konsum von Alkohol, Tabak, etc.),
12. Schwangerschaftshistorie,
13. von der natürlichen Person selbst zur Verfügung gestellte Daten,
14. Beobachteter Gesundheitszustand,
15. der aktuelle Versorgungsplan,
16. Angaben zu seltenen Krankheiten (zum Beispiel Einzelheiten über die Auswirkungen oder Merkmale der Krankheit, etc.) und
17. Ergebnisse von Untersuchungen.
Rückverweise
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