§ 24m Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext
In Kraft seit 15. Februar 2026
Up-to-date
GTelG 2012
Gliederung
6. Abschnitt: Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU
§ 24m Überprüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern im grenzüberschreitenden Kontext
Nachweis und Prüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern in Österreich haben
1. gemäß § 4 Abs. 4 und
2. für die Zwecke des § 2 Z 2 lit. a bis d mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung der jeweils zugreifenden, natürlichen Person
zu erfolgen.
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