GTelG 2012
Gliederung
6. Abschnitt: Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU
§ 24k Grundsätze der Datenverarbeitung
(1) Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von personenbezogenen Daten gemäß folgenden Unterabschnitten ist nur zulässig, wenn
1. im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat die in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Person ihr Einverständnis (Opt-In) zur Datenverarbeitung gemäß § 24i Abs. 2 erklärt hat,
2. die natürliche Person gemäß § 24l eindeutig identifiziert wurde,
3. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle oder als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß § 24m eindeutig identifiziert wurde und gemäß Abs. 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt ist sowie
4. die gemäß den folgenden Unterabschnitten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24m eindeutig identifiziert wurden und gemäß dem jeweiligen Unterabschnitt zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.
(2) Die durch MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten dürfen ausschließlich
1. für Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung von
a) dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle,
b) Gesundheitsdiensteanbietern, die eine natürliche Person anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten in Österreich gemäß den folgenden Unterabschnitten behandeln oder betreuen sowie
a) der natürlichen Person selbst,
b) gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n der natürlichen Person,
c) der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sowie
d) der Nationalen Kontaktstelle
verarbeitet werden.
(3) Für die Zwecke des Abs. 2 dürfen die folgenden ELGA-Komponenten verwendet werden:
1. der Patient/inn/enindex gemäß § 18,
2. der Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19,
3. das Berechtigungssystem gemäß § 21,
4. das Protokollierungssystem gemäß § 22 sowie
5. das Zugangsportal gemäß § 23.
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