§ 24g Auswertungen
In Kraft seit 30. September 2024
Up-to-date
GTelG 2012
Gliederung
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 2 im Sinne des § 11 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, verarbeiten.
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