§ 23 Zugangsportal
In Kraft seit 30. September 2024
Up-to-date
§ 23 Zugangsportal — GTelG 2012
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu
1. ELGA und
2. eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts
zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innenrechte gemäß §§ 15 und 16 an.
(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.