BundesrechtBundesgesetzeGesundheitstelematikgesetz 2012§ 23

§ 23Zugangsportal

In Kraft seit 30. September 2024
Up-to-date

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat ein Zugangsportal zu

1. ELGA und

2. eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts

zur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 ermöglicht.. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innenrechte gemäß §§ 15 und 16 an.

(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Anwendungen erfolgen, die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.

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