§ 12 Grundlagen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
In Kraft seit 30. September 2024
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Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/ensicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen.
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