GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 98 Beziehungen zu anderen als in § 97 genannten Krankenanstalten
(1) Der Erkrankte kann auch in eine andere als in § 97 genannte Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des § 97 gleichzuhalten. § 149 Abs. 3, 3a, 3b, 4 und 6 ASVG sind anzuwenden.
(2) (Grundsatzbestimmung)Die Verträge mit den in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Überprüfung der Identität des Patienten/der Patientin und die rechtmäßige Verwendung der ecard, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt/eine vom Versicherungsträger beauftragte Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Die in Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind verpflichtet, die e card und die e card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.
§ 98 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 98 Beziehungen zu anderen als in § 97 genannten Krankenanstalten
…§ 98. (1) Der Erkrankte kann auch in eine andere als in § 97 genannte Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht…
§ 79 Leistungen
…Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung ( §§ 90 bis 93 ), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege ( § 99 ) oder Anstaltspflege ( §§ 95, 96, 97 und 98 ); 3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit ( § 104a ); 3a. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen ( §§…
§ 328 Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009
…§ 328. (1) Die §§ 98 Abs. 2, 218 Abs. 1 und 4, 220 Abs. 2 sowie 221 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 90 Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit
…§§ 91 bis 93 ); (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 677/1991) c) erforderlichenfalls Anstaltspflege ( §§ 95 bis 98 ) an Stelle der ärztlichen Hilfe, der Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe, die nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten ( KAKuG ), BGBl. Nr. 1…
§ 567 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 567 Schlußbestimmungen zu Art. I des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764
…§ 149 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 15 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 ( § 98 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 9, § 92 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes…
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