§ 97 Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
In Kraft seit 01. Januar 2005
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GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 97 Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
(Grundsatzbestimmung)Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten ist § 148 ASVG anzuwenden.
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