GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 63 Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen
Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
§ 63 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 63 Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen
…§ 63. Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem…
§ 152 Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
…die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden. (2) Bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 61a, 62 und 63 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.…
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