§ 63 Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen
In Kraft seit 01. Januar 1984
Up-to-date
GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 63 Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen
Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Rückverweise