GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 59 Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.
§ 59 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 59 Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
…§ 59. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person…
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