(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 85 Abs. 2 lit. a und auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu.
1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben;
2. Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 589/1981)
(3) Aus der Pensionsversicherung gebühren in den Fällen des Abs. 1 den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen, im Falle der Z. 2 durch rechtskräftiges Strafurteil, festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenpensionen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.
(4) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 57 Verwirkung des Leistungsanspruches
(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 85 Abs. 2 lit. a und auf Geldleistungen aus der Pensionsversicherung aus dem betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu. 1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben; 2.…
§ 58 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
…die Anhaltung (Abs. 1 Z. 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 57 Abs. 4 gilt entsprechend.…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 586/1980, zu BGBl. Nr. 560/1978)
… 37 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden. (3) Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 12 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. …