GSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT VII Pensionsanpassung
§ 52 Anpassung der Leistung von Amts wegen
Die Anpassung der Leistungen gemäß § 50 ist von Amts wegen vorzunehmen.
§ 52 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
…§ 52. Die Anpassung der Leistungen gemäß § 50 ist von Amts wegen vorzunehmen.…
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