GSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT VII Pensionsanpassung
§ 51 Anpassung und Aufwertung fester Beträge
Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.
§ 51 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 51 Anpassung und Aufwertung fester Beträge
…§ 51. Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der…
§ 102a Betriebshilfe (Wochengeld)
…die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2022, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor ( § 47 ) vervielfachte Betrag. Das Wochengeld ist in bis zu drei Teilbeiträgen (nach Ende eines vorzeitigen Anspruchszeitraumes nach § …
§ 26a
…im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 47 ) vervielfachte Betrag. (_____________________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 776,70 …
§ 92 Heilmittel
…€ (Anm. 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 47 ) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels…
Rückverweise