GSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT VII Pensionsanpassung
§ 47 Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor
Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; Der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5 ASVG) gilt auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes.
§ 47 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 47 Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor
…§ 47. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren gelten auch für die Pensionsversicherung…
§ 286 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92
…§ 286. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Oktober 2000 die §§ 47 samt Überschrift, 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 6a, 61 Abs. 1, 92 Abs. 3, 131 Abs. 1…
§ 26a
…1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 47 ) vervielfachte Betrag. (_____________________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 776,70 € gemäß BGBl. II Nr. …
§ 25a Vorläufige Beitragsgrundlage
…das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl ( § 47 ) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat ( § 25 Abs. 10 ) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf…
§ 12 FSVG · FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 12 Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
…§ 12. (1) Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20 , sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 977,45 …
Art. 2 Artikel II
…für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren ( § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ) vorzunehmen, die im Jahre 1985 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren…
Art. 6 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Art. 6 Artikel VI
…des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl ( § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) 1,041. (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl ( § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ) 1,041. (3) Abweichend von den Bestimmungen des § …
Art. 6 BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Art. 6 Artikel VI
…des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl ( § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ) 1,041. (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl ( § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ) 1,041. (3) Abweichend von den Bestimmungen des § …
Rückverweise