§ 422 Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 29 Abs. 2
In Kraft seit 30. Dezember 2025
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GSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 422 Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 29 Abs. 2
Abweichend von § 29 Abs. 2 sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
1. 2026 47,7 Mio. €;
2. 2027 49,9 Mio. €;
3. 2028 52,1 Mio. €;
4. 2029 53,4 Mio. €;
5. 2030 55,6 Mio. €.
Rückverweise