GSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 34 Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998
(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(2) Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
§ 34 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 34 Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998
…§ 34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die…
§ 254 Vollziehung des Bundesgesetzes
…des § 28 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; c) hinsichtlich der §§ 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3…
§ 260 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994 (20. Novelle)
… 5 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994; 3. mit 1. Jänner 1994 die §§ 1a, 34, 34a Abs. 1 und 2, 44 Abs. 4, 150 Abs. 1 und 2 , die Abschnitte I bis III des Vierten Teiles (§…
§ 237 Bundesbeitrag
…§ 237. Abweichend von den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die…
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