§ 324 Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009
In Kraft seit 30. Dezember 2008
Up-to-date
GSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 324 Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009
Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.
§ 324 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 324 Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009
…§ 324. Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.…
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