(1) § 93 Abs. 2a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 14f Abs. 1 Z 1 bis 3, 27 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) § 92 Abs. 3 vierter und fünfter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 172 Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
… 3 Abs. 4 sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden. (2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen. (3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten…
§ 68 Erlöschen von Leistungsansprüchen
…und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages gemäß § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 164 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt. (2) Der Anspruch auf…
§ 241 Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
…Aufwertungsfaktor (§ 47) zu erstatten; dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Februar 1973 über Anträge gemäß § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Fassung rechtskräftig entschieden worden ist. Die §§ 173 bis…