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Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 290 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001
(1) Die §§ 23, 25 Abs. 4 Z 1, Z 2 lit. a und b sowie Z 3, 25a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4, 33 Abs. 5, 35 Abs. 5, 37 Abs. 4, 51 samt Überschrift, 78 Abs. 5, 86 Abs. 6 lit. a, 91a Abs. 1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), 92 Abs. 3, 93 Abs. 2 und 5, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 102a Abs. 5, 116a Abs. 8, 122 Abs. 1, 122 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, 125, 127c Abs. 2, 131 , , sowie 273 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die §§ 34a , 72 Abs. 3 und 246a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(3) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 396/1993, gilt ab 1. Jänner 2002 – mit Ausnahme der §§ 1 bis 3, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 sowie des § 6, die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben werden – als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt
1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die Leistungsfeststellung in Euro und
2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM.
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