GSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 253 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherung und die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung außer Kraft.
§ 253 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 253 Aufhebung bisheriger Vorschriften
…§ 253. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherung und die Gewerbliche Selbständigen…
Rückverweise