§ 252 Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976
In Kraft seit 01. Januar 1979
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GSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 252 Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976
Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1979 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.
§ 252 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 252 Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976
…§ 252. Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1979 jeweils auch Erhöhungen…
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