GSVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 249 Befreiung von der Einverleibungsgebühr
Personen, die ihre Gewerbeberechtigung zum Zwecke der Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz zurückgelegt haben, sind von der Bezahlung einer Einverleibungsgebühr bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft befreit, wenn sie ihr Gewerbe neuerlich betreiben wollen.
§ 249 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 249 Befreiung von der Einverleibungsgebühr
…§ 249. Personen, die ihre Gewerbeberechtigung zum Zwecke der Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz zurückgelegt haben, sind von der…
§ 254 Vollziehung des Bundesgesetzes
…§ 254. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und des § 249 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie; b) hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen…
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