GSVG
Gliederung
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
ABSCHNITT VII Versicherungsunterlagen
§ 229e Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a
Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben.
§ 229e GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 229e Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a
…§ 229e. Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a jährlich bis spätestens Ende Jänner…
§ 281 Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1999 (24. Novelle)
… 281. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Juli 1999 der 5. Unterabschnitt des Abschnittes II des Ersten Teiles und § 229e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999; 2. mit 1. Jänner 2000 die §§ 26 Überschrift, Abs…
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