§ 229e Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
GSVG
Gliederung
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
ABSCHNITT VII Versicherungsunterlagen
§ 229e Mitwirkung der Kammern der freien Berufe für Zwecke der Selbstversicherung nach § 14a
Die Kammern der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretungen) haben dem Versicherungsträger für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Jahres eine Liste der per 1. Jänner dieses Jahres eingetragenen Mitglieder zu übermitteln und alle Änderungen hinsichtlich dieser Mitglieder einmal monatlich bekanntzugeben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden