GSVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 21 Form der Meldungen, Meldebestätigungen
(1) Die Meldungen gemäß § 18 sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
(2) Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Versicherten zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Versicherten ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.
§ 21 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 21 Form der Meldungen, Meldebestätigungen
…§ 21. (1) Die Meldungen gemäß § 18 sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete…
§ 189b Aufgaben
§ 189b. Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erteilung von Auskünften über a) bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen; b) die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen; c) das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungstr…
§ 52 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 52 Beitragsleistung
…§ 52. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ( §§ 6 und 7 GSVG ) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage ( Abs. 3 ) zu leisten. (1a…
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