§ 19 Meldungen der freiwillig Versicherten
In Kraft seit 01. Januar 1979
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§ 19 Meldungen der freiwillig Versicherten — GSVG
Die gemäß den §§ 8, 9 und 12 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen der im § 18 Abs. 1 genannten Frist zu melden. Für die in der Krankenversicherung mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) obliegt die gleiche Meldepflicht demjenigen, der die Anmeldung vorgenommen hat.
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