GSVG
Gliederung
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
ABSCHNITT II Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe
§ 189c Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen
Personen, die erstmalig ihre künstlerische Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in absehbarer Zeit erstmalig aufnehmen werden, hat das Servicezentrum auf Verlangen bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem K SVFG in besonderer Weise zu unterstützen.
§ 189c GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 189c Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen
…§ 189c. Personen, die erstmalig ihre künstlerische Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in absehbarer Zeit erstmalig aufnehmen werden, hat das Servicezentrum auf Verlangen bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und…
§ 229f Mitwirkung des Künstler Sozialversicherungsfonds
…Der Künstler Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 189b und 189c erforderlichen Auskünfte zu erteilen.…
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