§ 182
In Kraft seit 01. Januar 1979
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GSVG
Gliederung
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
ABSCHNITT I Beziehungen der Versicherungsträger zueinander
2. Unterabschnitt Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander
§ 182
Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.
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