§ 177 Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT V Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
§ 177 Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
Rückverweise
Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag gemäß § 175 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigten vollen Monate gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.
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