GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT V Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
§ 177 Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag gemäß § 175 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigten vollen Monate gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern diese Monate in dem Überweisungsbetrag als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren.
§ 177 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 177 Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
…§ 177. Die in dem zurückgezahlten Überweisungsbetrag gemäß § 175 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 167 des Bauern…
§ 241 Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
…des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Fassung rechtskräftig entschieden worden ist. Die §§ 173 bis 177 gelten entsprechend.…
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