BundesrechtBundesgesetzeGewerbliches SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL LeistungenABSCHNITT V Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis§ 177

§ 177Wirkung der Rückzahlung des Überweisungsbetrages

In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date