§ 164a Nichtanrechnung von Übergangsgeld
In Kraft seit 01. Mai 2020
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GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT IV Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 164a Nichtanrechnung von Übergangsgeld
Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.
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