GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT IV Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 163 Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sie hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
§ 163 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 163 Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers
…§ 163. Die zu rehabilitierende Person ist vom Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Berufsfindungsverfahrens über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise…
§ 131 Berufliche Rehabilitation, Anspruch
…der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz). (6) Die §§ 163 bis 168 sind anzuwenden.…
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