§ 14h Bezug einer besonderen Pensionsleistung
In Kraft seit 01. Januar 2013
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GSVG
Gliederung
Eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.
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