GSVG
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Pflichtversicherung nach § 14b beginnt
1.im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
2.im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
3.im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
(2) Die Pflichtversicherung endet
1.im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;
2.im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
3.im Falle des § 14b Abs. 1 Z 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.
§ 14d GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 14d Beginn und Ende der Pflichtversicherung
…§ 14d. (1) Die Pflichtversicherung nach § 14b beginnt 1. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2…
§ 9 Zusatzversicherung
…Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 , Abs. 4 und 5 sowie § 14c Abs. 2 und § 14d Abs. 2 .…