GSVG
Gliederung
(1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt
1. mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
2.im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;
3.im Falle des § 14a Abs. 4 im Anschluss an eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG;
4.im Falle des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2.
(2) Die Selbstversicherung endet
1.im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und der mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;
2.im Falle des § 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;
3.wenn eine Pflichtversicherung nach § 14b eintritt.
§ 14c GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 14c Beginn und Ende der Selbstversicherung
…§ 14c. (1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt 1. mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt; 2. im Falle des § 14a Abs. …
§ 9 Zusatzversicherung
…aus der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 , Abs. 4 und 5 sowie § 14c Abs. 2 und § 14d Abs. 2 .…
Rückverweise