(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € (Anm. 1) . Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem 60 fachen des im ersten Satz genannten Betrages begrenzt.
(2) Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
(3) An die Stelle des Betrages nach Abs. 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1,14 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 1,22 €)
§ 144a GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 144a Frühstarterbonus
…§ 144a. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach…
§ 414 Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (47. Novelle)
… 3 und Abs. 5, 187 erster Satz sowie 377 Abs. 2 zweiter Satz; 2. mit 1. Jänner 2025 § 144a Abs. 1 und 3 ; 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2024 die §§ 2 Abs. 1 Z 3, 36…
§ 383 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021
…1. Jänner 2021 § 378 Abs. 6 ; 2. mit 1. Jänner 2022 die §§ 50 Abs. 1a und 144a samt Überschrift. (2) § 120 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. (3) § 50 Abs. …
Rückverweise